Einwegkunststofffonds: Die Herausforderung für Hersteller und Verbraucher – Was kommt auf uns zu?

Fast unbemerkt wurde Ende September 2023 eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2019 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Anbei ein zusammengefasster Pressetext, welcher einen ersten Überblick verschafft:

Der Bundestag hat die Verordnung für den Einwegkunststofffonds beschlossen, mit der die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem festgelegt wird.

Laut Verordnung, die im Einwegkunststofffondsgesetz verankert ist, müssen die Hersteller* von bestimmten Einwegkunststoffprodukten ab 2025 eine Abgabe in den vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Fonds einzahlen. Damit sollen Städte und Gemeinden bei der Säuberung öffentlicher Plätze und Parks von unsachgemäß entsorgten Einwegkunststoffprodukten unterstützt werden.

(*) Hersteller ist derjenige, der die Produkte erstmals im Inland in den Verkehr bringt oder in das Inland importiert (sprich u.a. Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure).


Bundesumweltministerin Steffi Lemke erklärt dazu:

Zigarettenkippen, To-Go-Becher und Einmal-Essensbehälter landen viel zu oft an Straßenrändern, in unseren Parks und Wäldern und sind Ausdruck der Verschmutzungskrise. Die Kosten für Reinigung und Entsorgung des achtlos weggeworfenen Wegwerfplastiks trägt bislang die Allgemeinheit. Das wird sich ab 2024 ändern“.

Die Frage, welche Verpackungen denn nun genau unter das Gesetz fallen (Füllgrößen, etc.) wird das Umweltbundesamt erst ab dem Jahr 2024 festlegen, denn vorher hat es gem. EWKFondsG noch gar keine Kompetenz dazu.

Mit der Verordnung werde laut Bundesumweltministerium (BMUV) die nötige Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure geschaffen. Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind laut BMUV im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des UBA ermittelt worden. Für diese in Verkehr gebrachten Produkte sollen je Kilogramm folgende Abgaben fällig werden:

  • Tabakfilter: 8,972 € je Kilogramm

  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 € je Kilogramm

  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 € je Kilogramm

  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 € je Kilogramm

  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 € je Kilogramm

  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 € je Kilogramm

  • leichte Plastiktüten: 3,801 € je Kilogramm

  • Feuchttücher: 0,061 € je Kilogramm und

  • Luftballons: 4,340 € je Kilogramm.

Auf der Basis der angegebenen Abgabesätze könne jedes Unternehmen anhand der in Verkehr gebrachten Menge nun konkret berechnen, in welcher Höhe die Abgabe künftig zu leisten sei, so das BMUV. Die Abgabe haben die Hersteller erstmals ab dem Frühjahr 2025 zu zahlen, und zwar auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Dafür entwickle das UBA derzeit die erforderlichen Datenbanken.

Das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz ist kein Ersatz für das Verpackungsgesetz – sprich, es müssen zukünftig (je nach Verantwortungsbereich) sowohl die Lizenzentgelte bei den dualen Systemen wie auch die Abgabe nach dem EWKFondsG beim Umweltbundesamt entrichtet werden.

Die Registrierung der Hersteller und Anspruchsberechtigen soll ab dem 1. Januar 2024 starten. Die Abgabesätze und das Punktesystem, nach dem die Fondsmittel an die Kommunen ausgezahlt werden, sollen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben alle drei Jahre durch die Bundesregierung überprüft werden.

Das UBA beauftrage zur Ermittlung der notwendigen Daten Studien, bei deren Konzeptionierung die neu gebildete Einwegkunststoffkommission, die sich am 28. September 2023 erstmals konstituiert habe, beteiligt werden soll.

Errichtung und Betrieb des EWKF
Quelle: Diana Grube (UBA)

Soweit die Theorie – wir ersparen uns Kommentare zur Sinnhaftigkeit, da ein Ende des Regulierungswahnsinns noch nicht in Sicht ist und diese Verordnung auf weitere Artikel des täglichen Gebrauchs ausgedehnt werden soll.

Aktuell werden Musterklagen vorbereitet, da wir alle als Konsument ebenfalls über das Verpackungsgesetz (in unserem Fall BellandVision) zur Kasse gebeten werden. Auch gibt es noch keine amtliche Stelle, an welche wir Rückfragen und Klarheit erfragen können. Diese wird nämlich erst in zu Beginn 2024 die Arbeit aufnehmen. 

Wir werden in den nächsten Tagen weitere Gespräche mit unseren Partner führen, um mehr Klarheit zu bekommen, um dann wieder zu informieren, wie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der zu berechnenden Gebühren erfolgen soll.

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Die entsprechende Gesetzesgrundlage finden Sie hier. Ein übersichtliches FAQ zum Thema finden sie hier.