WEBAgreen

FAQ zum Einwegkunststofffonds

Diese FAQs haben wir nach bestem Gewissen und Wissensstand zum Datum dieser Veröffentlichung zusammengetragen.

  • EU-Gesetz, welches alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen.

    Deutschland und Holland sind die gefühlten Versuchskaninchen.

  • Der Erstinverkehrbringer.

  • Alle in Deutschland ansässigen Produzenten und Rechnungssteller von Lebensmittelverpackungen und

    Importeure: Importeure (Handelsebene wie wir) werden dann als Hersteller gesehen.

    Egal ob die Artikel entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

  • Mit Ausnahme der Kategorie „Tüten und Folienverpackungen“ ist bei allen anderen Kategorien der

    Hersteller/Importeur abgabepflichtig.

    Bei Tüten und Folienverpackungen ist der Inverkehrbringer, der mit Lebensmittel befüllten Verpackung(en) der Abgabenpflichtige!!! (Bespielartikel Frischpack, Sichtstreifenbeutel….)

  • Nein, anders als beim Verpackungsgesetz, ist der „Verpacker“ in der Registrierungs-und oder Abgabenpflicht.

  • Nein…es wird das Produktgewicht berechnet

  • -Lebensmittelbehälter aus oder mit Kunststoff(beschichtung)

    Definition: Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel die,

    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht.

    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden (hier streitet die Nation ob, aus dem Fleischsalatbecher tatsächlich in der Regel heraus verzehrt wird).

    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

    Auch hier streiten sich die Geister, ob man unterstellen kann, dass aus einer MNP-Schale immer nur heißes Mittagessen verzehrt wird.

    -Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

    -Leichte Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50my mit oder ohne Tragegriff die den Endverbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.

    Tüten und Folienverpackungen, siehe oben

    (im Gesetz sind auch für uns nichtzutreffende Bereiche wie Tabakprodukte, Luftballons und Feuchttücher betroffen)

    In dieser Definition fallen auch die Obstbeutel.

  • Die Kreativität dieses Gesetz auszuhebeln ist groß. Ob dies in der Praxis tatsächlich Stand halten wird übersteigt unser Rechtsempfinden und wir warten gespannt auf die kommenden Wochen ob der Gesetzgeber dies auch so einschätzt.

Eine Infobroschüre zu Mythen und Fakten der Plastiksteuer finden Sie hier.

 

Einwegkunststofffonds: Die Herausforderung für Hersteller und Verbraucher – Was kommt auf uns zu?

Fast unbemerkt wurde Ende September 2023 eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2019 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Anbei ein zusammengefasster Pressetext, welcher einen ersten Überblick verschafft:

Der Bundestag hat die Verordnung für den Einwegkunststofffonds beschlossen, mit der die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem festgelegt wird.

Laut Verordnung, die im Einwegkunststofffondsgesetz verankert ist, müssen die Hersteller* von bestimmten Einwegkunststoffprodukten ab 2025 eine Abgabe in den vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Fonds einzahlen. Damit sollen Städte und Gemeinden bei der Säuberung öffentlicher Plätze und Parks von unsachgemäß entsorgten Einwegkunststoffprodukten unterstützt werden.

(*) Hersteller ist derjenige, der die Produkte erstmals im Inland in den Verkehr bringt oder in das Inland importiert (sprich u.a. Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure).


Bundesumweltministerin Steffi Lemke erklärt dazu:

Zigarettenkippen, To-Go-Becher und Einmal-Essensbehälter landen viel zu oft an Straßenrändern, in unseren Parks und Wäldern und sind Ausdruck der Verschmutzungskrise. Die Kosten für Reinigung und Entsorgung des achtlos weggeworfenen Wegwerfplastiks trägt bislang die Allgemeinheit. Das wird sich ab 2024 ändern“.

Die Frage, welche Verpackungen denn nun genau unter das Gesetz fallen (Füllgrößen, etc.) wird das Umweltbundesamt erst ab dem Jahr 2024 festlegen, denn vorher hat es gem. EWKFondsG noch gar keine Kompetenz dazu.

Mit der Verordnung werde laut Bundesumweltministerium (BMUV) die nötige Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure geschaffen. Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind laut BMUV im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des UBA ermittelt worden. Für diese in Verkehr gebrachten Produkte sollen je Kilogramm folgende Abgaben fällig werden:

  • Tabakfilter: 8,972 € je Kilogramm

  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 € je Kilogramm

  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 € je Kilogramm

  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 € je Kilogramm

  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 € je Kilogramm

  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 € je Kilogramm

  • leichte Plastiktüten: 3,801 € je Kilogramm

  • Feuchttücher: 0,061 € je Kilogramm und

  • Luftballons: 4,340 € je Kilogramm.

Auf der Basis der angegebenen Abgabesätze könne jedes Unternehmen anhand der in Verkehr gebrachten Menge nun konkret berechnen, in welcher Höhe die Abgabe künftig zu leisten sei, so das BMUV. Die Abgabe haben die Hersteller erstmals ab dem Frühjahr 2025 zu zahlen, und zwar auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Dafür entwickle das UBA derzeit die erforderlichen Datenbanken.

Das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz ist kein Ersatz für das Verpackungsgesetz – sprich, es müssen zukünftig (je nach Verantwortungsbereich) sowohl die Lizenzentgelte bei den dualen Systemen wie auch die Abgabe nach dem EWKFondsG beim Umweltbundesamt entrichtet werden.

Die Registrierung der Hersteller und Anspruchsberechtigen soll ab dem 1. Januar 2024 starten. Die Abgabesätze und das Punktesystem, nach dem die Fondsmittel an die Kommunen ausgezahlt werden, sollen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben alle drei Jahre durch die Bundesregierung überprüft werden.

Das UBA beauftrage zur Ermittlung der notwendigen Daten Studien, bei deren Konzeptionierung die neu gebildete Einwegkunststoffkommission, die sich am 28. September 2023 erstmals konstituiert habe, beteiligt werden soll.

Errichtung und Betrieb des EWKF
Quelle: Diana Grube (UBA)

Soweit die Theorie – wir ersparen uns Kommentare zur Sinnhaftigkeit, da ein Ende des Regulierungswahnsinns noch nicht in Sicht ist und diese Verordnung auf weitere Artikel des täglichen Gebrauchs ausgedehnt werden soll.

Aktuell werden Musterklagen vorbereitet, da wir alle als Konsument ebenfalls über das Verpackungsgesetz (in unserem Fall BellandVision) zur Kasse gebeten werden. Auch gibt es noch keine amtliche Stelle, an welche wir Rückfragen und Klarheit erfragen können. Diese wird nämlich erst in zu Beginn 2024 die Arbeit aufnehmen. 

Wir werden in den nächsten Tagen weitere Gespräche mit unseren Partner führen, um mehr Klarheit zu bekommen, um dann wieder zu informieren, wie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der zu berechnenden Gebühren erfolgen soll.

Abonnieren Sie am einfachsten unseren Newsletter, damit Sie auf diesem Weg immer up to date sind!

Die entsprechende Gesetzesgrundlage finden Sie hier. Ein übersichtliches FAQ zum Thema finden sie hier.

Änderung des Verpackungsgesetzes

Foto: © WEBER Packaging GmbH, 2021

Verbot bestimmter Kunststofftragetaschen

Die Änderung des Verpackungsgesetzes wurde am
08. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dementsprechend ist ab dem 01. Januar 2022 das Inverkehrbringen bestimmter Kunststofftragetaschen verboten.

Welche Produkte sind davon betroffen?

„...Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden...“ (gemäß Verpackungsgesetz §5 Absatz 2)

Mit anderen Worten: Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 50µ
(und darüber) sind auch zukünftig in allen Branchen erlaubt.

Ab wann gilt diese Regelung?

Ab dem 01.01.2022 dürfen die betroffenen Produkte von Letztvertreibern in Deutschland nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Restbestände abverkauft werden. 

Nach Inkrafttreten des Verbotes können bei Zuwiderhandlung Strafen bis zu 100.000 € verhängt werden. Die Herstellung bzw. der Export sind weiterhin erlaubt (beispielsweise für ausländische Märkte, in denen leichte Tragetaschen weiterhin zugelassen sind).

Welche Ausnahmen gibt es?

Grafik: © WEBER Packaging GmbH, 2021

  • Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15µ, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung dient,
    sind davon ausgenommen.

  • Tragetaschen, die in der Lieferkette bereits vor der Verkaufsstelle mit Ware befüllt wurden, sind von dem Verbot ebenfalls nicht betroffen.

    Beispiele:

  • Äpfel, die in transparenten Hemdchentaschen vorverpackt vom Bauernhof z.B.
    in einen Hofladen geliefert werden, dürfen auch zukünftig verkauft werden.

  • Brote oder Biskuit-Böden in Polybeuteln, die fertig vorverpackt in die Filiale(n)
    geliefert werden, dürfen auch zukünftig verkauft werden.

Sind biobasierte oder biologisch abbaubare Tragetaschen von dem Verbot ausgenommen?

Biobasierte oder biologisch abbaubare Tragetaschen sind ausdrücklich von den Regelungen nicht ausgenommen und somit gleichermaßen betroffen.

Werden Tüten bzw. Beutel ohne Griffloch anders behandelt?

Nein. Sofern die Tüten / Beutel in der Verkaufsstelle befüllt werden, gelten sie als Kunststofftragetaschen im Sinne des Gesetzes und sind somit verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ein Griffloch (oder eine sonstige Tragehilfe) besitzen oder eben nicht.

Beispiel:

  • Schnittbrotbeutel, die in der Bäckerei mit Brot befüllt werden, gelten als Tragetasche im Sinne dieses Gesetzes und sind somit ab 01.01.2022 verboten.

Sie haben noch Fragen?

Sprechen Sie uns darauf an.
Wir informieren Sie gerne ausführlich.

Weitere Infos zum Verpackungsgesetz



Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Die Verordnung. Motiv: © Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 2021

Die Verordnung. Motiv: © Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 2021

Das Bundesministerium informiert

In einer Verordnung vom 18. Juni 2020 informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Kurz: Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV.

Stichtag

Am 3. Juli 2021 tritt diese einheitlich in Europa in Kraft.

Ihre Alternativen

Einwegkunststoffprodukte können in vielen Fällen durch umweltfreundlichere Lösungen ersetzt werden. Sprechen Sie jetzt – noch rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Verordnung im Juli – mit uns über Ihre Möglichkeiten!

Jederzeit können sich mit Ihrem individuellen Problem an uns wenden, damit wir gemeinsam entsprechende Lösungsansätze dafür erarbeiten. [ Hier ] geht’s zu unseren Kontaktdaten.

Mit dem nachfolgenden Schreiben informieren wir Sie auch nochmals ganz offiziell …

Unser Anschreiben. Motiv: © WEBER Packaging GmbH, 2021

Unser Anschreiben. Motiv: © WEBER Packaging GmbH, 2021